VwG Gelsenkirchen vom 02.10.2009

  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 929/09
    Datum: 02.10.2009
    Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
    Spruchkörper: 7. Kammer
    Entscheidungsart: Beschluss
    Aktenzeichen: 7 L 929/09
    Schlagworte: Anerkennung eines EU-Führerscheins; unbestreitbare Informationen
    aus dem Ausstellerstaat; anderslautende Erklärung
    Normen: FeV n.F. § 28 Abs. 4 S. 2; 3. EU-Führerscheinrichtlinie; StVG § 3
    Tenor: 1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster
    Instanz bewilligt und Rechtsanwalt L. aus I1. beigeordnet.
    2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K
    3778/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.
    August 2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
    Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
    3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
    4. Der Beschlusstenor soll den Parteien vorab zugefaxt werden.
    G r ü n d e : 1
    Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
    Rechtsanwalt L. aus I. ist zu entsprechen, da die erforderlichen wirtschaftlichen und
    sachlichen Voraussetzungen gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
    i. V. m. §§ 114 ff der Zivilprozessordnung - ZPO - vorliegen.
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    Der sinngemäß gestellte Antrag, 3
    die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3778/09 gegen die
    Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2009 wiederherzustellen
    bzw. anzuordnen,
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    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 929/09
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    ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Die im Rahmen des vorläufigen
    Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des
    Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer
    Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
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    Die hier getroffene Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, in
    Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen, lässt sich nicht auf § 28
    Abs. 4 S. 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - in der Fassung vom 7. Januar 2009
    stützen. Diese am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Vorschrift steht in engem
    Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 4 der 3. Europäischen
    Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) am 19. Januar 2009 (Art. 18 S. 2 der
    Rili) und vermag für die vor diesem Datum erteilten ausländischen Fahrerlaubnisse
    keine kraft Gesetzes eintretende und nur noch deklaratorisch festzustellende
    Unwirksamkeit herbeizuführen. Für die bis zum 19. Januar 2009 erworbenen
    EU-/EWR-Fahrerlaubnisse verbleibt es vielmehr dabei, dass sie dem vom
    Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten
    Anerkennungsautomatismus unterfallen.
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    vgl. zu § 28 Abs. 4 S. 2 FeV n.F.: OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 3009 - 16 A 3373/07 -,
    juris, Rdnr. 25 ; zur 3. Führerscheinrichtlinie auch : BVerwG, Urt. vom 11. Dezember
    2008, - 3 C 26/07 -, juris, Rdnr. 16.
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    Der Antragsteller erwarb aber seine Fahrerlaubnis in der Slowakei bereits am 5.
    Februar 2008.
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    Auch eine etwaige Umdeutung der Verfügung in eine solche auf Aberkennung des
    Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, scheidet
    aus. Der Antragsgegner ist nach geltendem Gemeinschaftsrecht gehalten, die
    slowakische Fahrerlaubnis des Antragstellers anzuerkennen. Dies folgt aus Art. 1 Abs.
    2 der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Februar 2008 geltenden
    Richtlinie 91/439/EWG (vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie
    2006/126/EG), die den Mitgliedsstaat grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen
    Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung
    anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seiner einschlägigen Entscheidung
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    - Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), juris;
    entsprechend auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - 334/06 u.a.
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    klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis
    grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis
    erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die
    diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O.,
    Rdnr. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche
    Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten
    Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht
    eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme
    haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben
    (a.a.O., Rdnr. 54 f.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des
    Aufnahmemitgliedstaates kommen danach u.a. nur in Betracht, wenn die neue
    Fahrerlaubnis ein Verhalten des Betreffenden nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis
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    eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rdnr. 59).
    Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich
    garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. "Führerschein-Tourismus". Ein
    solcher ist dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im
    Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden
    unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe
    b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der
    Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rdnr. 67 ff.).
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    In Ergänzung dazu hat der Europäische Gerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung
    vom 9. Juli 2009
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    Rechtssache C-445/08, Wierer, juris, Rdnr. 54-56 14
    weiter klargestellt, dass auch Erklärungen oder Informationen, die der
    Führerscheininhaber im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in
    Erfüllung einer Mitwirkungspflicht abgegeben hat, den Mitgliedsstaat nicht
    berechtigen, von dem vorstehend beschriebenen Anerkennungsautomatismus
    abzuweichen.
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    Ausgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU-Rechts
    ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung gegen die Bestimmungen der Richtlinie
    91/439/EWG verstößt, da sich aus der eingeholten Bescheinigung der Slowakei vom
    31. Dezember 2008 ausdrücklich ergibt, dass der Antragsteller zum Tag der Erteilung
    der Fahrerlaubnis und der Herausgabe des Führerscheins seinen festen Wohnsitz mit
    einer längeren Dauer als 185 Tage in der Slowakei hatte. Im Führerscheindokument ist
    kein Wohnsitz eingetragen. Somit handelt es sich um die vom EuGH geforderten
    unbestreitbaren Dokumente des Ausstellerstaates, die die Anerkennung des
    slowakischen Dokuments erfordern. Nachträgliche Umstände, die eine Entziehung der
    Fahrerlaubnis nach hiesigem Recht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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    Der Umstand, dass der Kläger in der Zeit seines angeblichen Wohnsitzes in der
    Slowakei Leistungen der ARGE bezogen und später erklärt hat, in der Slowakei im
    Jahre 2008 nur einen Scheinwohnsitz unterhalten zu haben (BA Bl. 40), reicht hierfür
    nicht aus.
    Ob darauf Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Eignung gestützt
    werden können und ggf. Anlass zur Aufklärung besteht, lässt die Kammer offen.
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    Anzumerken ist allerdings, dass der Kammer die Heranziehung der aus dem
    Führungszeugnis ersichtlichen Straftaten, aus denen der Antragsgegner
    Eignungszweifel ableitet, bedenklich erscheint, da gem. § 29 Abs. 8 S. 1 StVG
    grundsätzlich nur Eintragungen im Verkehrszentralregister im
    Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertbar sind, hier aber solche nicht vorliegen.
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    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
    beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und
    entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
    Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
    Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
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    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 929/09
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